Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nur vor, wenn der Beschuldigte nicht (vor dem Hauptverfahren) in genügender Weise über den ihm vorgeworfenen Sachverhalt informiert worden ist (vgl. Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 325 N 37). Je schwerer ein Tatvorwurf wiegt, desto höhere Anforderungen sind an die Umschreibungsdichte der Anklage zu stellen. Entsprechend gilt für Übertretungsverfahren das Anklageprinzip nur eingeschränkt.