1.2. Die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. erwidert, dass die Anklageschrift gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO unter anderem kurz aber genau die A. vorgeworfenen Taten zu enthalten haben. Aus den Schilderungen im Strafbefehl gehe hervor, dass A. nicht vorgeworfen werde, wissentlich und willentlich mit direktem Vorsatz auf die Kuh geschossen zu haben.