8. Der Rechtsvertreter von A. (folgend: Berufungskläger) reichte am 15. Februar 2016 die Berufung ein und stellte das Rechtsbegehren, der Entscheid des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. vom 10. November 2015 sei vollumfänglich aufzuheben und A. sei von Schuld und Strafe freizusprechen. (…) III.