Dieses Fehlverhalten wiege nicht leicht. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles sei A. mit einer Busse von CHF 500.00 zu bestrafen, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von fünf Tagen. 92 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang Bei Ausübung der Jagd rechtmässig erlegtes Wild verfalle dem Erleger, andernfalls gehöre es dem Kanton (Art. 31 Abs. 1 JaV). Das erlegte Wild mit der Sicherstellungsund Lagernummer 13/023 sei vollumfänglich zu Eigentum des Kantons Appenzell I.Rh. einzuziehen.