A. habe sich vor seiner eigenen Schussabgabe einfach darauf verlassen, der durch seinen Jagdkollegen vorgängig abgegebene Schuss habe der Hirschkuh gegolten und habe diese auch verletzt - sein Jagdkollege sei nämlich ein guter Schütze. A. habe in der Folge pflichtwidrig das flüchtige Wild nicht selbst weidgerecht angesprochen und damit auch nicht festgestellt, dass dieses tatsächlich noch nicht angeschossen worden sei. Dieses Fehlverhalten wiege nicht leicht.