Zudem sei es die Pflicht eines Jägers und ein Grundsatz der Weidgerechtigkeit, ein angeschweisstes Tier zu erlösen. Art. 29 lit. d JaV statuiere die Unterlassung der raschen Tötung eines angeschossenen, nicht mehr fortbewegungsfähigen Wildes durch Fangschuss als unweidmännisch. Im vorliegenden Fall sei die Hirschkuh weder angeschossen noch fortbewegungsunfähig gewesen. Insgesamt könne sich A. nicht auf einen Rechtfertigungsgrund berufen. Zusammenfassend sei A. somit der fahrlässigen nicht weidgerechten Jagdausübung schuldig zu sprechen.