Schliesslich sei zu prüfen, ob es einen Rechtfertigungsgrund gebe. Wer handle, wie es das Gesetz gebiete oder erlaubte, verhalte sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht sei (Art. 14 StGB). A. mache geltend, dass er auf die Hirschkuh geschossen habe, weil er davon ausgegangen sei, dass sie angeschweisst gewesen sei. Zudem sei es die Pflicht eines Jägers und ein Grundsatz der Weidgerechtigkeit, ein angeschweisstes Tier zu erlösen.