A. habe im Übrigen nur einen Schuss gehört, aber aufgrund seiner Position nicht sehen können, ob sein Jagdkollege mit diesem tatsächlich auf die Hirschkuh geschossen habe. A. habe pflichtwidrig und entsprechend fahrlässig gehandelt, indem sie unterlassen habe, sich zuerst selbst zu vergewissern, ob die Hirschkuh angeschossen gewesen sei. Schliesslich sei für einen Jäger das genaue Ansprechen des Tieres (Bestimmen des lebenden Wildes nach Art, Geschlecht, Alter, sozialer Klasse und Gesundheitszustand) Voraussetzung für einen korrekten Abschuss. Geschossen werde erst, nachdem man einwandfrei angesprochen habe.