Nach aktuellem Art. 29 lit. b JaV sei die Schussabgabe auf flüchtiges Wild erlaubt, wenn es sich beim flüchtigen insbesondere um angeschossenes Wild handle. Die flüchtige Hirschkuh sei jedoch unverletzt gewesen, weshalb auch nach aktuellem Recht der Tatbestand des unweidmännischen Verhaltens objektiv gegeben sei. Der Umstand, dass auch A. die Hirschkuh nicht getroffen habe, sei tatbestandsmässig ohne Belang, da es sich bei diesem Jagdvergehen um ein reines Tätigkeitsdelikt handle, also kein Taterfolg notwendig sei.