cher möglich gewesen sei, könne nicht mehr festgestellt werden. Aufgrund des Grundsatzes in dubio pro reo sei A. freizusprechen. Die revidierte Gesetzesbestimmung sei für A. somit bezüglich dieses Sachverhaltes die mildere und damit vorliegend anzuwenden. A. habe, nachdem das Schmaltier zu Boden gefallen sei, auf die flüchtige, nicht angeschossene Hirschkuh geschossen. Unter Anwendung von Art. 29 lit. b aJaV sei jeder Schuss auf flüchtiges Wild unweidmännisch und somit verboten gewesen. Nach aktuellem Art