2. Mit Strafbefehl Nr. 2013/295 der Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. vom 18. Juni 2014 wurde A. wegen der Widerhandlung gegen die Verordnung vom 13. Juni 1989 zum Jagdgesetz (JaV) im Sinne von Art. 15, Art. 28 und Art. 29 JaV in Verbindung mit Art. 51 JaV schuldig gesprochen. Er wurde mit einer Busse von CHF 500.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen, bestraft. 3. Gegen den Strafbefehl erhob der Rechtsvertreter von A. mit Schreiben vom 30. Juni 2014 Einsprache. 4. Am 24. Juli 2015 überwies die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. den Strafbefehl ans Bezirksgericht Appenzell I.Rh..