90 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang 2.12. Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO). Ohne genaues Ansprechen ist die Schussabgabe auf ein flüchtendes Wild nicht weidmännisch (Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 lit. b JaV). Ein nicht rechtmässig erlegtes Wild gehört dem Kanton (Art. 31 Abs. 1 JaV). Erwägungen: I. 1. A. begab sich am 4. September 2013 mit B. auf die Jagd. Die beiden Jäger haben nach Abgabe mehrerer Schüsse eine Hirschkuh und ein Schmaltier erlegt.