mal es möglich ist, Gebäude zu planen, welche den Vorgaben von Nutzungs- und Quartierplan entsprechen und insbesondere auch eine gute Gesamtwirkung erzielen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und der Rekursentscheid der Standeskommission vom 30. Juni 2015 (Prot. Nr. 769) zu bestätigen. Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 14-2015 vom 7. April 2016 Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Entscheid 1C_281/2016 vom 18. Januar 2017 abgewiesen.