Auch die Vorinstanz hat sich wie oben ausgeführt mit den wesentlichen Punkten, nämlich der Umgebung und der Lage des Bauprojekts, auseinandergesetzt und kam dabei zur gleichen Beurteilung wie die verfügende Behörde. Mit dieser Auslegung des Einordnungsgebots gemäss Art. 65 Abs. 1 BauG wird entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch die Zonenordnung nicht ausser Kraft gesetzt, zu- 89 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang