Dem Gericht erscheint die Auffassung der verfügenden Behörde, die Dachgestaltung entspreche nicht dem appenzellischen Baustil und nicht horizontal verlaufende Dachfirste seien störend, womit insgesamt keine gute Gesamtwirkung erzielt werden könne, als vertretbar. Auch die Vorinstanz hat sich wie oben ausgeführt mit den wesentlichen Punkten, nämlich der Umgebung und der Lage des Bauprojekts, auseinandergesetzt und kam dabei zur gleichen Beurteilung wie die verfügende Behörde.