4.3. Wie bereits erwähnt ist unstrittig, dass in der Nachbarschaft der geplanten Gebäude keine geneigten Dachfirste bestehen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat die verfügende Behörde ihr ästhetisches Urteil nicht auf subjektive, sondern auf objektive Gesichtspunkte gestützt. So hat sie die in Appenzell I.Rh. übliche und in der Umgebung der geplanten Bauten gar einheitliche Bauweise der horizontalen Dachgiebel als charakteristisches Merkmal festgestellt. Ebenfalls hat sie ihren Entscheid an der ästhetischen Qualität der Landschaft, in welcher die Überbauung der Beschwerdeführerin geplant ist, gemessen.