Das Einordnungsgebot nach Art. 65 Abs. 1 BauG stellt im Vergleich zum Verunstal- tungs- und zum Beeinträchtigungsverbot die höchsten Anforderungen an die bauliche Gestaltung. Das Bauvorhaben ist einerseits für sich allein und andererseits in seinem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung zu beurteilen. Besonders zu berücksichtigen sind charakteristische Gestaltungselemente, die in der Umgebung vorkommen, wie etwa die Formgebung und im Besonderen die Dachgestaltung. Herauszuarbeiten sind die typischen Merkmale der Umgebung, mit der das Bauvorhaben in einem gewissen Einklang stehen soll.