(vgl. Zumstein, a.a.O., S. 119). Die Behörden sind ausserdem an die konkret vorgefundenen Verhältnisse in raumplanerischer, baurechtlicher und ästhetischer Hinsicht gebunden. Die Behörden haben alle Merkmale zu ermitteln, die für die lokalen Verhältnisse charakteristisch sind. Die ästhetische Beurteilung muss sich in erster Linie auf die bestehenden Verhältnisse beziehen (vgl. Zumstein, a.a.O., S. 131 f., 164 f.).