4.2. Das ästhetische Urteil über ein Bauvorhaben muss sich auf objektive und grundsätzliche Gesichtspunkte stützen. Der Massstab muss dabei in Anschauungen von einer gewissen Verbreitung und Allgemeingültigkeit bzw. dem Wertmassstab des Durchschnittsbürgers gefunden werden, nicht im Denken und Fühlen bloss einzelner Personen von besonderer ästhetischer Empfindlichkeit und spezieller Geschmacksrichtung 88 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang