Die ansteigenden Firste würden durchaus dazu beitragen, den Gesetzeszweck der baukulturellen Differenzierung zu stärken. Die in der Nachbarschaft liegende Überbauung sei nicht einheitlich, weder in Bezug auf die Bauformen, die Ausrichtung der Baukörper, die Kubatur, die Dachgestaltung und die Materialisierung. Der Hauptfirst sei zwar bei allen Bauten horizontal, die Ausrichtung sei jedoch sehr uneinheitlich, auch die Dachaufbauten seien unterschiedlich. Aus diesem gebauten Umfeld könne keine Pflicht abgeleitet werden, den First horizontal zu gestalten bzw. kein Verbot abgeleitet werden, die Firste geneigt zu gestalten.