3.3. Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob die Auslegung der Baukommission, mit den nicht parallel zu den Geschossboden verlaufenden Dachfirsten werde keine gute Gesamtwirkung erzielt, vertretbar ist. Wenn dies zu bejahen ist, würden sämtliche anderen von der Beschwerdeführerin einzeln aufgegriffenen architektonischen Vorteile daran nichts ändern, weshalb diese ungeprüft gelassen werden können.