Bei Art. 65 Abs. 1 BauG handelt es sich um eine sogenannte Ästhetikklausel, welche einen unbestimmten Rechtsbegriff darstellt. Der Gesetzgeber überlässt es in gewissem Umfang den rechtsanwendenden Behörden, den Tatbestand mittels Auslegung näher 87 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang