3.2. Nach Art. 65 Abs. 1 BauG haben Bauten im Landschafts-, Orts- und Strassenbild und für sich eine gute Gesamtwirkung zu erzielen. Dies gilt verstärkt an Siedlungsrändern und bei Ortseingängen. Für die Beurteilung der Gesamtwirkung sind nach Art. 65 Abs. 2 BauG unter anderem die Gestaltung der Dachformen und der Bezug zur vorhandenen Siedlungsstruktur von Bedeutung. Mit dem Quartierplan werden die planerischen Voraussetzungen für die geordnete Erschliessung, Überbauung und Nutzung dieses Baugebiets geschaffen.