Diverse Vorbringen, u.a. die Übernahme des natürlichen Terrainverlaufes, Gebäudeproportionen, Materialisierung, welche für die Frage der Einordnung nach Art. 65 Abs. 2 BauG von Bedeutung gewesen wären, seien von der Vorinstanz unbeachtet geblieben. Weil die Vorinstanz dieses Ermessen anstelle der Baukommission ebenfalls sowie wiederum zu Unrecht nicht ausgeübt hätte, leide der angefochtene Entscheid an einem unheilbaren Mangel. Es liege demnach an der Beschwerdeinstanz, das bis anhin nicht ausgeübte Ermessen der Behörden selber auszuüben.