Dies sei vorliegend unterblieben, was dafür spreche, dass nicht genügend Ermessen (fehlende Prüfung der Einordnung des Gesamtprojektes und Beschränkung auf das Element der Fristneigung) ausgeübt worden sei. Der Vorinstanz hätte demnach eine uneingeschränkte Kognition zur Überprüfung der Frage der Einordnung zugestanden. Auch dies habe sich wiederum nur auf die Dachneigung beschränkt. Diverse Vorbringen, u.a. die Übernahme des natürlichen Terrainverlaufes, Gebäudeproportionen, Materialisierung, welche für die Frage der Einordnung nach Art. 65 Abs. 2 BauG von Bedeutung gewesen wären, seien von der Vorinstanz unbeachtet geblieben.