Die Praxisänderung im Kanton Zürich gemäss VB.2013.00468, wonach Einordnungsentscheide von der Rekursinstanz faktisch und rechtlich wirksam überprüft werden müssten, dürfte auch für den Kanton Appenzell I.Rh. wegweisend sein. Die Entscheidungsgründe wären daher in Bezug auf die Einordnung in den Einspracheentscheiden zumindest ansatzweise darzulegen gewesen. Dies sei vorliegend unterblieben, was dafür spreche, dass nicht genügend Ermessen (fehlende Prüfung der Einordnung des Gesamtprojektes und Beschränkung auf das Element der Fristneigung) ausgeübt worden sei.