Es könne bei der Beurteilung der Einordnung von gestalterischen Elementen eines Bauprojektes nicht nur darauf abgestellt werden, ob sich in der Nachbarschaft der Bauparzelle ebenfalls Gebäude mit geneigten Dachfirsten befinden würden und ob ein Bezug zur vorhandenen Siedlungsstruktur gegeben sei. Indem im angefochtenen Entscheid keine umfassende Prüfung der Einordnung des Projektes erfolgt sei, müsse davon ausgegangen werden, dass weder die Baukommission noch die Vorinstanz das ihnen zustehende Ermessen vollständig ausgeübt hätten. Die Praxisänderung im Kanton