Die einzige Feststellung, welche in den Einspracheentscheiden getroffen worden sei, sei jene gewesen, wonach die gewählte Dachgestaltung nicht dem appenzellischen Baustil entspreche und insbesondere die nicht horizontal und nicht parallel zu den Geschossböden verlaufenden Firste störend seien. Es könne bei der Beurteilung der Einordnung von gestalterischen Elementen eines Bauprojektes nicht nur darauf abgestellt werden, ob sich in der Nachbarschaft der Bauparzelle ebenfalls Gebäude mit geneigten Dachfirsten befinden würden und ob ein Bezug zur vorhandenen Siedlungsstruktur gegeben sei.