3. 3.1. Für die Beschwerdeführerin hätten die vorinstanzlichen Behörden nicht genügend ausgeführt, weshalb mit den geplanten, geneigten Dachfirsten keine gute Gesamtwirkung im Sinne von Art. 65 BauG erzielt werde. Die einzige Feststellung, welche in den Einspracheentscheiden getroffen worden sei, sei jene gewesen, wonach die gewählte Dachgestaltung nicht dem appenzellischen Baustil entspreche und insbesondere die nicht horizontal und nicht parallel zu den Geschossböden verlaufenden Firste störend seien.