Baubereiche, innerhalb welcher die geplanten Gebäude erstellt werden müssen. Der Quartierplan sieht jedoch nicht vor, dass innerhalb eines Baubereichs Gebäude mit trapezförmigem Grundriss vorgeschrieben sind. In diesem Baubereich können auch Gebäude mit rechteckigem Grundriss geplant werden. Das von der Beschwerdeführerin beantragte Gutachten für Konstruktionsmöglichkeiten nach Quartierplan ist demnach nicht notwendig. Die vorgeschriebene dreigeschossige Überbauung (Art. 8 Abs. 1 QPR) innerhalb der Baubereiche (Art. 7 Abs. 1 QPR) ist somit durchaus umsetzbar.