Die Auffassung der Beschwerdeführerin, ein geneigtes Satteldach sei mit dem rechtsverbindlich festgelegten trapezförmigen Grundriss aufgrund der Quartierplanung vorgeschrieben bzw. ein horizontaler Dachfirst sei auf einem trapezförmigen Gebäude geometrisch nicht möglich, wird nicht geteilt. Auf einer trapezförmigen Grundfläche ist ein Satteldach mit rechtwinkligen Dachflächen und waagrechtem Verlauf von First und Traufen durchaus möglich.