Es existiere lediglich eine einzige Ausführungsvariante, welche sämtliche Vorgaben des Quartierplans erfüllen könne, nämlich diejenige, welche von der Vorinstanz als unbefriedigend erachtet worden sei. Auf einen trapezförmigen Baukörper könne keine gerade, rechtwinklige Dachfläche bzw. kein gewöhnliches Satteldach aufgesetzt werden. Es wäre eine abgerundete Dachkonstruktion notwendig, welche mit dem vorliegenden Quartierplan allerdings nicht kompatibel sei und auch einordnungstechnisch keinen Sinn ergeben würde.