2. 2.1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, der rechtskräftige Quartierplan lege nicht nur die jeweiligen Baubereiche A und B, sondern auch die Grundrisse der einzelnen Gebäulichkeiten der Häuser A1 bis A5 und B1 bis B3 verbindlich fest, womit er weitgehend die Baubewilligung in Bezug auf die Dachformen präjudiziere. Es existiere lediglich eine einzige Ausführungsvariante, welche sämtliche Vorgaben des Quartierplans erfüllen könne, nämlich diejenige, welche von der Vorinstanz als unbefriedigend erachtet worden sei.