1.3. Bei der vorliegenden Streitsache ist rechtlich zu beurteilen, ob die Neigung der Dachfirste der geplanten Bauten eine gute Gesamtwirkung verhindert. Diesbezüglich können mit einem Augenschein keine neuen Erkenntnisse gewonnen werden. Dass in der Umgebung der geplanten Mehrfamilienhäuser keine Bauten mit nicht horizontalen Dachfirsten stehen, ist unstrittig und kann im Übrigen aus den Fotos in den Akten entnommen werden. Hinzu kommt, dass dem Gericht die Örtlichkeit bekannt ist und es zusammen mit den Plänen der geplanten Bauten die Einordnung in die bauliche und