1. 1.1. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei von der Vorinstanz kein ausreichender Grund geltend gemacht worden, um vom beantragten Augenschein absehen zu können. Die Vorinstanz habe demnach die ihr hinsichtlich der Einordnung zukommende Kognition unterschritten und keine genügende Sachverhaltsabklärung vorgenommen. Der angefochtene Rekursentscheid erweise sich demnach bereits aus diesem Grund als rechtsfehlerhaft. Das Gericht habe selber einen Augenschein durchzuführen und selber in der Sache zu entscheiden.