Diese kantonale Regelung, womit die Beschwerdebefugnis grosszügiger gestaltet wird als mit der bundesrechtlich geregelten Minimalanforderung, ist zulässig (vgl. Waldmann/Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 33 N 27). Die Einsprecher, welche allesamt Wohnsitz im Kanton Appenzell I.Rh. haben, waren demnach zur Einsprache legitimiert. (…) III.