4.2. Gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG müssen die Kantone die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gewährleisten. Gemäss Art. 82 Abs. 1 BauG ist jede im Kanton wohnhafte natürliche Person zur öffentlich-rechtlichen Einsprache gegen bewilligungspflichtige Bauvorhaben und zur Ergreifung von daran unmittelbar anschliessenden Rechtsmitteln berechtigt. Diese kantonale Regelung, womit die Beschwerdebefugnis grosszügiger gestaltet wird als mit der bundesrechtlich geregelten Minimalanforderung, ist zulässig (vgl. Waldmann/Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art.