4. 4.1. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass das kantonale Populareinspracherecht gemäss Art. 82 Abs. 1 BauG mit Art. 89 Abs. 1 lit. BGG und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kollidiere. Zur Einsprache legitimiert könne nämlich nur sein, wer durch eine allfällige Baubewilligung in besonderem Masse betroffen sei und wer durch deren Verweigerung einen effektiven praktischen Nutzen habe.