Dass die gute Gesamtwirkung nicht erzielt werde, sei umso mehr zu bejahen, als für die fragliche Baute erhöhte Anforderungen an die Gesamtwirkung zu stellen seien. Der Grundsatz, dass Bauten und Anlagen im Landschaft-, Orts- und Strassenbild und für sich eine gute Gesamtwirkung zu erzielen hätten (Art. 65 Abs. 1 BauG, 1. Satz), gelte nämlich ausserhalb der Bauzone, an Siedlungsrändern, bei Ortseingängen und in Ortskernen verstärkt (Art. 65 Abs. 1 BauG, 2. Satz). Das strittige Bauprojekt liege zum einen am Ortseingang von Schwende, an der von Süden ins Dorf hineinführenden Überlandstrasse.