Gebäude mit geneigten Hauptfirsten würden sich in der Nachbarschaft der Bauparzelle nicht finden. Die Dachlandschaft in der Umgebung bestehe aus Satteldächern mit horizontalen Firsten. Es fehle also auch am Bezug zur vorhandenen Siedlungsstruktur, der nach Art. 65 Abs. 2 lit. g BauG für die Beurteilung der Gesamtwirkung einer Baute im Landschafts-, Orts- und Strassenbild von Bedeutung sei. Dass die gute Gesamtwirkung nicht erzielt werde, sei umso mehr zu bejahen, als für die fragliche Baute erhöhte Anforderungen an die Gesamtwirkung zu stellen seien.