Störend seien insbesondere die nicht horizontal und nicht parallel zu den Geschossböden verlaufenden Firste. Aus Sicht der Standeskommission sei damit genügend ausgeführt worden, dass mit den geplanten, geneigten Dachfirsten keine gute Gesamtwirkung im Sinne von Art. 65 BauG erzielt werde. Für die Beurteilung der Gesamtwirkung seien sowohl die Gestaltung der Dachformen (Art. 65 Abs. 2 lit. d BauG) wie auch des Dachs (Art. 65 Abs. 2 lit. f BauG) ausschlaggebend. Gebäude mit geneigten Hauptfirsten würden sich in der Nachbarschaft der Bauparzelle nicht finden.