Die Dachlandschaft in der Umgebung der Bauparzelle bestehe ausschliesslich aus Satteldächern. Das ergebe sich klar aus der von der Rekurrentin eingereichten Fotodokumentation. Abzuweisen sei daher der von der Rekurrentin zum Beweis ihrer Behauptung, die Dachlandschaft sei uneinheitlich, gestellte Antrag auf Durchführung eines Augenscheins. In den angefochtenen Einspracheentscheiden hätte die Baukommission ausgeführt, die Dachgestaltung entspreche nicht dem appenzellischen Baustil. Störend seien insbesondere die nicht horizontal und nicht parallel zu den Geschossböden verlaufenden Firste.