Bauten und Anlagen hätten nach Art. 65 BauG im Landschaft-, Orts- und Strassenbild und für sich selbst eine gute Gesamtwirkung zu erzielen. Nach Art. 9 Abs. 1 QPR solle mit einer sorgfältigen Gestaltung der Bauten und deren Umgebung eine gute Gesamtwirkung, sowie eine gute Einpassung in das Orts- und Landschaftsbild der näheren Umgebung erreicht werden. Mit diesen Ästhetikklauseln werde nicht nur die Abwehr von Verunstaltungen bezweckt, sie würden auch eine befriedigende Einordnung eines Projekts in die Umgebung gebieten. Massgebend sei die Wirkung auf das bestehende Orts- und Landschaftsbild.