Dem Planungsbericht, dem Plan und dem Reglement seien keine Informationen über den Höhenverlauf der Dachfirste zu entnehmen. Das Überbauungskonzept sei nicht zum Bestandteil des Quartierplans erhoben worden und habe nur richtungsweisenden Charakter, weshalb nicht von einer verbindlichen Festlegung der Dachfirstneigungen durch das Überbauungskonzept ausgegangen werden könne. Die vertikale Gestaltung gehe auch aus dem Überbauungskonzept und aus den darin enthaltenen dreidimensionalen Ansichten nicht hervor. Die dreidimensionalen Ansichten im Überbauungskonzept seien bezüglich des Höhenverlaufs der Dachfirste schwierig zu interpretieren;