In den Erwägungen führte sie im Wesentlichen an, dass sich weder das Reglement noch die Festlegungen im Quartierplan zum vertikalen Verlauf der Dachfirste äusserten. Im Situationsplan des Quartierplans seien die Firstrichtungen bildlich mittels Pfeilen dargestellt. Die Himmelsrichtung der Firste sei demnach vorgegeben. Das ergebe sich auch aus Art. 9 Abs. 3 des Quartierplanreglements [folgend: QPR]: „Die Hauptfirstrichtungen sind im Plan festgelegt". Art. 9 Abs. 3 QPR erlaube weiter Abweichungen von maximal +/- 10%.