4.2. Die Zulässigkeit der Revision der Rechtsöffnung ist vorliegend fraglich, weil es sich beim nachträglichen Wegfall des Vollstreckungstitels um ein echtes Novum handelt, welches für die Revision nicht infrage kommt (vgl. Jent-Sørensen, Resolutiv bedingte Vollstreckbarkeit und vorläufige Vollstreckung - Abwehr und Rückforderungsmöglichkeiten, in: SJZ 110 (2014) Nr. 3 S. 57 ff., S. 64).