4. 4.1. Wurde der zu vollstreckende Entscheid von der Rechtsmittelinstanz aufgehoben, nachdem die definitive Rechtsöffnung erteilt wurde, so wird dadurch der Rechtsöffnungsentscheid nicht eo ipso hinfällig. Das Betreibungsrecht bestimmt abschliessend, welche Rechtsmittel der Schuldner erheben kann, nachdem der Rechtsvorschlag beseitigt wurde (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], a.a.O., Art. 80 N 8).