3.4. Der Berufungsentscheid KE 17-2016 der Vizepräsidentin des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh. vom 25. Oktober 2016 stellt ein echtes Novum dar. Betreffend Rechtsöffnung hat der Gesetzgeber keine Ausnahme vom Novenverbot geregelt. Dass diesbezüglich keine Gesetzeslücke besteht, zumal sich der Schuldner anderweitig zur Wehr setzen kann, um die mit Berufungsentscheid KE 17-2016 unrechtmässig gewordene Vollstreckung aufzuhalten, wird in nachfolgender Erwägung aufgezeigt.