Der Vorbehalt in Art. 326 Abs. 2 ZPO bezieht sich nur, aber immerhin, auf die Weiterziehung des Konkursdekrets (Art. 174 SchKG), was durch die weit reichenden materiellen Wirkungen der Konkurseröffnung begründet ist, oder der Arresteinsprache (Art. 278 Abs. 3 SchKG), um sicherzustellen, dass der Arrest mit seinen einschneidenden Wirkungen nur dann aufrechtzuerhalten ist, wenn die Voraussetzungen auch noch zur Zeit des Beschwerdeentscheids gegeben sind (vgl. Güngerich, a.a.O., Art. 326 N 5 ff.; Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2013, Art.