II. (…) 2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass eine quantitative Veränderung des Rechtsöffnungstitels nach dem Rechtsöffnungsentscheid müsse geltend gemacht werden können. Mit Entscheid vom 25. Oktober 2016 habe die Vizepräsidentin des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh. den Unterhaltsausstand von CHF 39‘983.75 auf CHF 25‘582.85 reduziert. Also könne in der Betreibung Nr. 2160958 des Betreibungsamtes nur für einen Betrag von CHF 14‘056.50 (CHF 25‘582.85 abzüglich des bereits bezahlten Betrags von CHF 11‘526.35) definitive Rechtsöffnung erteilt werden.